Dienstleistung

Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden

Wenn Sie innerhalb Ihrer Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde Ihre neue Adresse mitteilen.

^
Teams
^
zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnorts

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
^
Formular & Online-Dienst
^
Voraussetzungen

Sie ziehen innerhalb derselben Kommune (Stadt oder Gemeinde) um.

^
Verfahrensablauf

Für die Ummeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein unterschreiben. Den Meldeschein erhalten Sie auf dem Bürgerbüro.

Tipp: Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und auch umziehen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

^
Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörigen, wenn alle auf einem Meldeschein gemeldet werden
    • Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie eine Geburtsurkunde mitbringen.

Tipp: Der Personalausweis wird gleich bei der Ummeldung geändert.

^
Frist/Dauer

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ummelden.

^
Bearbeitungsdauer

Bearbeitung in der Regel sofort vor Ort

^
Kosten/Leistung

Innerhalb der vorgegebenen Frist in der Regel kostenfrei. In Abhängigkeit von einer örtlichen Gebührensatzung kann im Einzelfall allerdings eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

^
Rechtsbehelf

Keiner

^
Sonstiges

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie Bescheinigungen des Wohnungsgebers der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung des Wohnungsgebers erfolgt.

Sie erhalten eine Bestätigung der Ummeldung für Ihre Unterlagen.

^
Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person